
Die private Haftpflichtversicherung als wichtigste Vermögensabsicherung
Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt und sollte wie der Name bereits sagt, für jeden eine Pflicht sein. Die private Haftpflichtversicherung soll grundsätzlich alle Schäden im Privatbereich abdecken. Zum Glück ist eine private Haftpflichtversicherung vergleichsweise eher günstig zu erhalten. Dennoch sollte hier nicht nur auf den geringsten Preis geachtet werden, sondern der Umfang der Versicherung ist genau zu prüfen. Denn bei Billiganbietern sind die Leistungen der Versicherung im Schadensfall deutlich schwächer. Die Versicherungssumme ist dann um einiges geringer, bestimmte Schadensfälle sind ausgeschlossen oder es besteht kein Versicherungsschutz bei fahrlässig herbeigeführten Schäden. Und dann beginnt die Streiterei mit der Versicherung im Schadensfall. Daher sollte man hier lieber ein, zwei Euro mehr investieren und eine vernünftige Versicherung abschließen. Auf welche Leistungen dabei besonders zu achten ist, folgt später.
Ursprung der Haftpflicht:Die Bedeutung der Haftpflicht in vielen Bereichen unseres Lebens ist so groß, dass der Gesetzgeber für bestimmte Gruppen den Abschluss einer besonderen Haftpflicht vorschreibt (z.B. Fluggesellschaften, Autofahrer und Jäger). Immer höhere Schadenersatzansprüche können den gewohnten Lebensstandard gefährden. Es können große Schäden aus Leichtsinn, Unvorsichtigkeit, Vergesslichkeit oder schuldhaften Verhalten entstehen. Jeder Bürger muss für die verursachten Schäden in unbegrenzter Höhe haften. Daher ist es erforderlich gegen diese Schadenersatzansprüche eine Absicherung zu haben. Die Privathaftpflichtversicherung gilt dabei als Absicherung für den privaten Bereich.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es allerdings kein einheitliches umfassendes Haftpflichtgesetz. Die Grundlage der Haftpflichtbestimmungen bilden verschiedene Gesetzeswerke wie z.B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Produkthaftungsgesetz (ProdhaftG), Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG), Haftpflichtgesetz (HpflG), etc.
Die gesetzliche Haftung wird dabei in zwei Grundformen, nämlich Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung, unterteilt. Grundlage der Verschuldenshaftung ist § 823 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Die Gefährdungshaftung ist Haftung ohne Verschulden.
Allerdings kann nicht jeder Schädiger für seinen verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden. Für eine Haftung ist die Deliktsfähigkeit (Schuldfähigkeit) Voraussetzung. Deliktsunfähig sind Minderjährige unter 7 Jahre, Geisteskranke und Bewusstlose. Diese Personen haften nicht für ihre Handlungen. Minderjährige von 7 bis 10 Jahren haften im Straßenverkehr nur bei Vorsatz. Minderjährige von 7 bis 18 Jahren sind bedingt deliktsfähig. Sie haften nur dann, wenn sie während der schädigenden Handlung die zur Kenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Vereinfacht gesagt, haften Minderjährige nur, wenn sie wissen was sie tun.
Voll deliktfähig sind volljährige Personen. Diese Personen haften für ihre Handlungen. Bei Personen, die nicht haftpflichtig gemacht werden können, geht die Haftung auf die „Aufsichtsperson“ über. Diese haften dann aber nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.
Aufgaben der privaten Haftpflichtversicherung:Die private Haftpflichtversicherung soll nun einen Schutz vor den finanziellen Folgen aus Haftpflichtansprüchen Dritter bieten. Jede Haftpflichtversicherung erfüllt dabei drei Funktionen. Zunächst erfolgt die rechtliche Prüfung von Ansprüchen, ob die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruch überhaupt rechtens ist. Dieses übernimmt die Versicherung. Die zweite Funktion besteht aus der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Ohne juristische Kenntnisse kann ein Laie oft nicht mit Erfolg gegen Schadenersatzansprüche ankämpfen. Die Kosten für einen Anwalt übernimmt dann die Haftpflichtversicherung. Als dritte Funktion erbringt die Versicherung Schadenersatz für berechtigte Ansprüche. Bei Personenschäden werden die Folgekosten bezahlt, bei Sachschäden wird der Zeitwert ersetzt.
Versicherungsumfang:In der Privathaftpflichtversicherung sind der Versicherungsnehmer, der Ehepartner und die minderjährigen und volljährigen, aber noch nicht verheirateten Kinder versichert. Im Regelfall endet die Mitversicherung der Kinder mit Erreichen des 18. Lebensjahres. Befindet sich das unverheiratete Kind zu diesem Zeitpunkt aber noch in Schul- oder unmittelbar hieran anschließender Berufsausbildung, genießt es weiterhin Versicherungsschutz über die elterliche Privathaftpflichtversicherung. Das bedeutet spätestens nach Beendigung der Berufsausbildung braucht jeder Mensch eine eigene Haftpflichtversicherung.
Versicherungsschutz besteht in aller Regel in allen privaten Aktivitäten wie z.B. sportlicher Betätigung, als Radfahrer, Fußgänger, Urlauber, etc.
Für einige Gefahren besteht allerdings auch ein Ausschluss von der privaten Haftpflichtversicherung, weil dafür eigene Haftpflichtversicherungen bestehen. Nicht versichert sind die Gefahren eines Betriebes (Betriebshaftpflichtversicherung), Amtes (Amtshaftpflichtversicherung), Berufes (Berufshaftpflichtversicherung), Dienstes (Diensthaftpflichtversicherung) und Tätigkeiten aus ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen.
Außerdem ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Halten oder Führen von Kraftfahrzeugen (KfZ-Versicherung), Motor- oder Segelbooten (Wassersporthaftpflichtversicherung), Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mopedversicherung) und Luftfahrzeugen.
Neben den oben genannten Ausschlüssen sind die Leistungen der Haftpflichtversicherung von Anbieter zu Anbieter sehr verschieden. Daher sollte man genau beachten, welche Leistungen letztendlich im Vertrag mit drin sind.
Welche Leistungen sind besonders wichtig?- Wichtig ist zunächst, dass eine ausreichend hohe Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden vereinbart ist. Je nachdem welcher Schaden verursacht worden ist, kann der Schadenersatzanspruch nämlich schnell in Millionenhöhe entstehen.
- Es sollten auf jeden Fall die Beschädigung, Vernichtung oder das Abhandenkommen von gemieteten, gepachteten und geliehenen beweglichen Sachen mitversichert sein.
- Der Verlust fremder privater und beruflicher Schlüssel sollte mitversichert sein.
- Schäden durch Gefälligkeitshandlungen sollten mitversichert sein. Hierunter fällt z.B. wenn man einem Freund beim Umzug hilft und dabei etwas zerstört. Unter Freunden, Verwandten und Bekannten ausgeübte Gefälligkeitshandlungen sollten auf jeden Fall mitversichert sein, weil der Versicherer ansonsten im Schadensfall zwischen nahestehenden Personen nicht zahlt.
- Besonders wichtig ist die Ausfalldeckung. Ausfalldeckung bedeutet folgendes: Wenn einem selbst ein Schaden zugefügt wird und der Schädiger den Schaden nicht ersetzen kann, weil er selber keine Haftpflichtversicherung hat und kein ausreichendes Geld und Vermögen zum Schadenersatz hat, dann bezahlt die eigene Haftpflichtversicherung diesen Schadensausfall.
- Je nach Person können weitere besondere Mitversicherungen sinnvoll sein.
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